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Neuer Studienplan M.A. Übersetzen 2007 (PDF)

Der nachfolgende Text ist nicht vollständig. Den vollständigen Text (inkl. Module und LV-Bezeichnungen) finden Sie im obigen PDF.

MASTERSTUDIUM AN DER UNIVERSITÄT WIEN
Studium: Übersetzen
Schwerpunkt: Fachübersetzen
Schwerpunkt: Literaturübersetzen

Der Senat hat in seiner Sitzung am [Datum TT.MM.JJJJ] das von der gemäß § 25 Abs. 8 Z. 3 und Abs. 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission vom [Datum TT.MM.JJJJ] beschlossene Curriculum für das Masterstudium Übersetzen in der nachfolgenden Fassung genehmigt. Rechtsgrundlagen sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien.1

Studienziele und Qualifikationsprofil
§ 1

(1) Das Ziel des Masterstudiums Übersetzen an der Universität Wien ist es,professionelle ÜbersetzerInnen als Fachleute für die Kommunikation zumeist zwischen Angehörigen unterschiedlicher Kulturen und Sprachen auszubilden. Auf der Grundlage wissenschaftlicher Kenntnisse verfügen sie über die entsprechende fachliche, mentale und soziale Disposition, um den gegenwärtig geforderten und künftig zu erwartenden Anforderungen auf dem Translationsmarkt professionell begegnen zu können. Neben einer fundierten sprachlichen und kulturellen Kompetenz besitzen sie die notwendige wissenschaftliche (translatologische) Kompetenz sowie allgemeine und spezielle translatorische Kompetenzen, insbesondere im Bereich des Übersetzens. Als wesentlich für die Realisierung dieser Kompetenzen werden Flexibilität, Kooperationsfähigkeit und andere Schlüsselqualifikationen (wie Medienkompetenz, Belastbarkeit in Stresssituationen) erachtet;beim Schwerpunkt Fachübersetzen die Erlangung professioneller Kompetenz im Übersetzen von Fachtexten aus Wirtschaft, Recht, Wissenschaften, Technik usw. und der Erwerb vertiefter Kenntnisse im Bereiche Translationstechnologien, Lokalisierung, Terminologiemanagement, transkultureller Fachkommunikation, technischer Dokumentation und Kompetenz der wissenschaftlichen Reflexion und Analyse dieser Prozesse und Methoden;beim Schwerpunkt Literaturübersetzen die Erlangung professioneller Kompetenz im Übersetzen expressiver, appellativer bzw. multimedialer Texte, vor allem Erzählprosa, Bühnentexte, publizistische Sachbücher, Werbetexte und kunsthistorische Texte sowie Untertitelung und Synchronisierung; Sensibilisierung für die Beschaffenheit der expressiven und appellativen Sprache (zum Beispiel Metaphorik, Rhetorik und Stilistik, Sprachvarietäten) im Rahmen der transkulturellen Kommunikation sowie technische Kompetenz im multimedialen Transfer.(2) Die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums Übersetzen an der Universität Wien sind über ein Bachelorstudium hinaus befähigt, durch den Einsatz entsprechender Übersetzungstechniken und Arbeitsmittel Texte und Informationen situationsspezifisch in der Zielsprache schriftlich, und dies meist multimedial, zu präsentieren. Das Spektrum möglicher Einsatzgebiete reicht vom Fachübersetzen (juridisches Übersetzen, Technikübersetzen, Wirtschaftsübersetzen, Übersetzen in Medizin und Pharmazie, Lokalisierung und Übersetzen von Webseiten, Terminologiemanagement, Übersetzungstechnologien, Technisches Schreiben, etc.) über das Übersetzen unterschiedlicher Sachtexte (Sachbücher, Produkt begleitende Texte, etc.) bis zum Literarischen Übersetzen (Übersetzen von Prosatexten, Lyrik, Bühnenübersetzung, Filmübersetzung einschließlich Untertitelung, Synchronisation, etc.).

 

 

 

ÜbersetzerInnen arbeiten als Angestellte oder FreiberuflerInnen im öffentlichen und privaten Bereich. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere Unternehmen, öffentliche und private Institutionen, nationale und internationale Organisationen und Medien sowie Übersetzungsagenturen in Frage.

 

 

 

Dauer und Umfang
§ 2


Der Arbeitsaufwand für das Masterstudium Übersetzen beträgt 120  ECTS-Punkte. Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von 4  Semestern.

 

 

 

Sprachen
§ 3

 

 

 

(1) Folgende Sprachen werden angeboten: Deutsch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Japanisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch.

 

 

 

(2) Die Ausbildung erfolgt in drei Arbeitssprachen: der Mutter- oder Bildungssprache (1. Arbeitssprache, im Folgenden als A-Sprache bezeichnet) und in zwei weiteren Arbeitssprachen (2. Arbeitssprache im Folgenden als B-Sprache bezeichnet; 3. Arbeitssprache, im Folgenden als C-Sprache bezeichnet), wobei Deutsch entweder als Mutter-/Bildungssprache oder als B-Sprache zu wählen ist.

 

 

 

(3) Studierende, deren A-Sprache nicht Deutsch ist, können das Studium nur betreiben, wenn ihre Mutter- oder Bildungssprache im Rahmen des Studienprogramms angeboten wird. Sie haben jedenfalls Deutsch als B-Sprache zu wählen.

 

 

 

(4) Der Unterricht erfolgt je nach Art der Lehrveranstaltung bzw. des Moduls sprachübergreifend, multilingual, aber auch sprachpaarspezifisch.

 

 

 

Zulassungsvoraussetzungen
§ 4


(1) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

 

 

 

(2) Fachlich in Frage kommend ist jedenfalls das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation an der Universität Wien.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist, und nur einzelne Ergänzungen auf die volle
Gleichwertigkeit fehlen, können zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von maximal 30 ECTS-Punkten vorgeschrieben werden, die im Verlauf des Masterstudiums zu absolvieren sind.

(4) Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die bereits für das als Zulassungsvoraussetzung geltendeStudium als Pflicht- oder Wahlfächer absolviert wurden, können im Magisterstudium nicht nochmals anerkannt werden.Akademischer Grad§ 5Absolventinnen bzw. Absolventen des Masterstudiums Übersetzen ist der akademische Grad "Master of Arts“ – abgekürzt MA - zu verleihen. Dieser akademische Grad ist hinter dem Namen zu führen.

 

Akademischer Grad
§ 5


Absolventinnen bzw. Absolventen des Masterstudiums Übersetzen ist der akademische Grad "Master of Arts“ – abgekürzt MA - zu verleihen. Dieser akademische Grad ist hinter dem Namen zu führen.

1 Zum Beschlusszeitpunkt BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2006 und MBl. vom 23.12.2003, 4. Stück, Nr. 15 in der Fassung MBl. 09.10.2006, 1. Stück, Nr. 1
2 Nach der derzeitigen Rechtslage, vgl. Universitätsgesetz 2002 § 54 Abs 3.
3 Vgl. in diesem Zusammenhang den Entwicklungsplan der Universität Wien, S. 19.

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