Neuer Studienplan M.A. Dolmetschen 2007 (PDF)
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MASTERSTUDIUM AN DER UNIVERSITÄT WIEN
Studium: Dolmetschen
Schwerpunkt: Konferenzdolmetschen
Schwerpunkt: Dialogdolmetschen
Der Senat hat in seiner Sitzung am [Datum TT.MM.JJJJ] das von der gemäß § 25 Abs. 8 Z. 3 und Abs. 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission vom [Datum TT.MM.JJJJ] beschlossene Curriculum für das Masterstudium Dolmetschen in der nachfolgenden Fassung genehmigt.
Rechtsgrundlagen sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien. 1
Studienziele und Qualifikationsprofil
§ 1
(1) Das Ziel des Masterstudiums ist, professionelle DolmetscherInnen als Fachleute für die Kommunikation zumeist zwischen Angehörigen unterschiedlicher Kulturen und Sprachen auszubilden. Auf der Grundlage wissenschaftlicher Kenntnisse verfügen sie über die entsprechende fachliche, mentale und soziale Disposition, um den gegenwärtig geforderten und künftig zu erwartenden Anforderungen auf dem Translationsmarkt professionell begegnen zu können. Neben einer fundierten sprachlichen und kulturellen Kompetenz besitzen sie die notwendige wissenschaftliche (translatologische) Kompetenz sowie allgemeine und spezielle translatorische Kompetenzen, insbesondere im Bereich des Dolmetschens. Als wesentlich für die Realisierung dieser Kompetenzen werden Flexibilität, Kooperationsfähigkeit und andere Schlüsselqualifikationen (wie Belastbarkeit in Stresssituationen) erachtet;
beim Schwerpunkt Konferenzdolmetschen erlangen die Studierenden professionelle Kompetenz im Konsekutiv- und Simultandolmetschen bei Fachkonferenzen aus Politik, Wirtschaft, Recht, Wissenschaften, Medizin, Technik usw. und Kompetenz zur Aneignung der dafür erforderlichen fachlichen und terminologischen Voraussetzungen unter dem in der Praxis üblichen Zeitdruck und erwerben die Kompetenz zur wissenschaftlicher Reflexion und Analyse dieser Prozesse und Methoden;
beim Schwerpunkt Dialogdolmetschen erlangen die Studierenden professionelle Kompetenz im Verhandlungs- und Gesprächsdolmetschen in verschiedenen Einsatzbereichen wie Geschäftsverhandlungen in Unternehmen (Verhandlungsdolmetschen), bei Gericht und Behörden (Gerichtsdolmetschen) oder in medizinischen und sozialen Einrichtungen.
(2) Die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums Dolmetschen an der Universität Wien sind über ein Bachelorstudium hinaus befähigt,
durch den Einsatz entsprechender Dolmetschtechniken und Arbeitsmittel Texte und Informationen situationsspezifisch in der Zielsprache vorwiegend mündlich zu präsentieren. Das Spektrum möglicher Einsatzgebiete reicht von Konferenz- und Mediendolmetschen (Schwerpunkt Konferenzdolmetschen) über
Gerichtsdolmetschen, Verhandlungsdolmetschen, bis hin zum Dolmetschen in medizinischen und sozialen Einrichtungen (Schwerpunkt Dialogdolmetschen).
Dauer und Umfang
§ 2
Der Arbeitsaufwand für das Masterstudium Dolmetschen beträgt 120 ECTS-Punkte. Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von 4 Semestern. 2
Sprachen
§ 3
(1) Die Ausbildung erfolgt in mindestens drei Arbeitssprachen: der Mutter- oder Bildungssprache (1. Arbeitssprache, im Folgenden als A-Sprache bezeichnet) und in zwei weiteren Arbeitssprachen (B-Sprache bzw. C-Sprache), wobei Deutsch entweder als A- oder B-Sprache zu wählen ist.
(2) Studierende, deren A-Sprache nicht Deutsch ist, können das Studium nur betreiben, wenn ihre Mutter- oder Bildungssprache im Studienprogramm Dolmetschen" angeboten wird. Sie haben jedenfalls Deutsch als B-Sprache zu wählen.
(3) Studierende mit Deutsch als A-Sprache können das Studium im Schwerpunkt Konferenzdolmetschen auch mit vier Arbeitssprachen betreiben, wobei die B-Sprache durch zwei C-Sprachen ersetzt wird (Sprachkombination A-C-C-C).
(4) Das Angebot der wählbaren Arbeitssprachen wird für jedes Studienjahr vom zuständigen akademischen Organ bekannt gegeben.
(5) Das zuständige akademische Organ entscheidet nach Maßgabe des Lehrangebots über allfällige Beschränkungen der wählbaren Sprachkombinationen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4
(1) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.
(2) Fachlich in Frage kommend ist jedenfalls das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation an der Universität Wien.
(3) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist, und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, können zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von maximal 30 ECTS-Punkten vorgeschrieben werden, die im Verlauf des Masterstudiums zu absolvieren sind.3
(4) Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die bereits für das als Zulassungsvoraussetzung geltende Studium als Pflicht- oder Wahlfächer absolviert wurden, können im Magisterstudium nicht nochmals anerkannt werden.
Akademischer Grad
§ 5
Absolventinnen bzw. Absolventen des Masterstudiums Dolmetschen ist der akademische Grad "Master of Arts" abgekürzt MA - zu verleihen. Dieser akademische Grad ist hinter dem Namen zu führen.
1 Zum Beschlusszeitpunkt BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2006 und MBl. vom 23.12.2003, 4. Stück, Nr. 15 in der Fassung MBl. 09.10.2006, 1. Stück, Nr. 1.
2 Nach der derzeitigen Rechtslage, vgl. Universitätsgesetz 2002 § 54 Abs 3.
3 Vgl. in diesem Zusammenhang den Entwicklungsplan der Universität Wien, S. 19.
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